AGB

Allgemeine Vermittlungsbedingungen und
allgemeine Reisebedingungen
der Kirschner Reisen GmbH


Allgemeine Vermittlungsbedingungen

1. Vorbemerkungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Vermittlungsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Kirschner Reisen GmbH, Tiberstr. 31, 48249 Dülmen (nachfolgend „Reisevermittler“) und ihren Kunden (nachfolgend „Reisende“) in den Fällen, in denen die Kirschner Reisen GmbH Reiseleistungen von Drittanbietern vermittelt. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB, die auf den zustande kommenden Reisevermittlungsvertrag Anwendung finden, und füllen diese aus. Sofern Sie eine von der Kirschner Reisen GmbH als Reiseveranstalter zusammengestellte und angebotene Pauschalreise buchen, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Reisebedingungen.

Der Reisevermittler weist den Reisenden ausdrücklich darauf hin, dass Reiseverträge nicht mit dem Reisevermittler, sondern ausschließlich mit dem jeweils angegebenen Reiseveranstalter oder Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaft, Hotel, Mietwagenanbieter) (nachfolgend insgesamt „Leistungserbringer“) unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allgemeinen Beförderungsbedingungen und/oder sonstigen Tarifbestimmungen/Bedingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“) des jeweiligen Leistungserbringers zustande kommen.

Zwischen dem Reisevermittler und dem Reisenden kommt lediglich ein Reisevermittlungsvertrag zustande. Gegenstand dieses Reisevermittlungsvertrages ist die Vermittlung von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen (nachfolgend insgesamt „Reiseleistungen“). Daher gelten die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich für die Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers und haben keinerlei Einfluss auf die Bedingungen, zu denen die vermittelten Reiseleistungen erbracht werden.

2. Vertragsbeziehungen

2.1 Hauptvertrag

Der die Reiseleistung betreffende Vertrag (z.B. Beförderungsvertrag, Pauschalreisevertrag, Beherbergungsvertrag, Mietvertrag) kommt direkt zwischen dem Reisenden und dem Leistungserbringer zustande. Auf ihn finden die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sowie die jeweiligen Vertragsbedingungen des Leistungserbringers Anwendung.

Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen werden dem Reisenden abhängig von der ausgewählten Reiseart vor dem Abschluss der Buchung die jeweiligen Formblätter zur Unterrichtung des Reisenden (bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen) und die gesetzlichen Informationen im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung (bei Pauschalreisen) zur Verfügung gestellt.

2.2 Vermittlungsvertrag

Der Auftrag des Reisenden an den Reisevermittler, eine Reiseleistung zu vermitteln, kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege, mittels eines Buchungsauftrages, erfolgen. Der Vertragsabschluss kommt durch eine Annahmeerklärung zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrages und die Vermittlung von Reiseleistungen wird kein Reisevertrag mit dem Reisevermittler begründet. Die vertraglich geschuldete Vermittlungsleistung des Reisevermittlers umfasst lediglich die ordnungsgemäße Vermittlung eines Vertrages zwischen dem Reisenden und dem ausgewählten Leistungserbringer (z.B. Fluggesellschaft, Reiseveranstalter, Hotelier, Mietwagenunternehmen) über die gebuchten Reiseleistungen.

Erklärt der Leistungserbringer, dass er die Reiseanmeldung nicht annehmen kann, besteht keinerlei Schadenersatzanspruch des Reisenden gegen den Reisevermittler.

Sofern besondere Wünsche im Rahmen der Buchung vom Reisenden gegenüber dem Reisevermittler geäußert werden und diese nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers sind, gibt der Reisevermittler keine Zusicherungen ab und übernimmt keine Haftung. Es handelt sich ausschließlich um eine unverbindliche Anfrage, durch die eine gebuchte Leistung nicht erweitert oder verändert wird.

3. Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Der Reisevermittler unterrichtet den Reisenden gemäß VO (EG) Nr. 2111/2005 bereits bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Reisevermittler sicher, dass der Reisende über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Reisevermittler dafür, dass der Reisende über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald die Identität feststeht. Bei einem Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird der Reisevermittler unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um den Reisenden über den Wechsel zu unterrichten. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Gemeinschaft belegten Fluggesellschaften ist als pdf-Datei über die Internetseite der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm) in ihrer jeweils aktuellen Fassung für den Reisenden abrufbar.

4. Zahlung

Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen des Leistungserbringers der gebuchten Reiseleistung. Nähere Informationen, auch zu den angebotenen Zahlungsarten, sind je nach Reiseart den Angaben in der vorvertraglichen Unterrichtung und/oder der Bestätigung (insb. bei Buchung einer Pauschalreise) und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungserbringers zu entnehmen.

5. Reiseunterlagen

Nach Vertragsabschluss und – insbesondere bei Buchung einer Pauschalreise – nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises werden dem Reisenden die Reiseunterlagen (z.B. Flugtickets als E-Tickets, Mietwagen- oder Hotel-Voucher) in der Regel per Post und/oder per E-Mail übersandt. Dem Reisenden wird empfohlen, die Reisebestätigung und die Reiseunterlagen umgehend nach Erhalt auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei Vorliegen von Abweichungen sollten diese unverzüglich gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Reisevermittler angezeigt werden.

6. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen

Bei Linienflügen

Bei IATA Linienflügen betragen die Rücktrittskosten bis zum 22.Tag vor Reiseantritt 8 %, später 15%, zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Rücktrittsgebühren. Außer dem gelten bei Linienflügen für einen Rücktritt oder Umbuchungen die Vertragsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Im Allgemeinen sind bei den billigsten Preisklassen Umbuchungen oder Stornierungen nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft gar nicht möglich.

Bei Pauschalreisen ist der Reisende nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, wofür entsprechend der geltenden Vertragsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters jedoch eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Darüber hinaus steht dem Reisenden bei Pauschalreisen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 651e BGB das Recht zu, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Im Falle des Eintritts eines Dritten können Mehrkosten entstehen. Die Voraussetzungen für vom Reisenden veranlasste oder gewünschte Vertragsänderungen (z.B. Benennung eines Ersatzreisenden oder Rücktritt) oder die Frage der Möglichkeit darüber hinausgehender Vertragsänderungen richten sich dabei immer ausschließlich nach den Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers. Vom Reisenden gewünschte Vertragsänderungen sind jeweils direkt an den Leistungserbringer der Reiseleistung zu übermitteln. Möglicherweise durch die Vertragsänderung entstehende zusätzliche Kosten richten sich ebenfalls nach den Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers und sind vom Reisenden an diesen zu entrichten.

7. Pass- und Visumerfordernisse sowie Gesundheitsbestimmungen

Der Reisende ist selbst für die Einhaltung der Pass- und Visumserfordernisse sowie der gesundheitspolizeilichen Formalitäten des Bestimmungslandes sowie für die rechtzeitige Beantragung und Beschaffung etwaig notwendiger Dokumente verantwortlich. Sämtliche Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn die Nichtbefolgung ist durch ein Verschulden des Reisevermittlers bedingt.

Bei Buchung einer Pauschalreise informiert der Reisevermittler den Reisenden im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten.

8. Reiseversicherungen

Eine Reiseversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten. Der Reisevermittler empfiehlt allen Reiseteilnehmern den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Eine weitergehende Verpflichtung zur Information oder Beratung durch den Reisevermittler über weitere Versicherungsmöglichkeiten oder zu Versicherungsbedingungen besteht nicht.

9. Gewährleistung und Haftung

Der Reisevermittler haftet weder für das Zustandekommen des Hauptvertrages über die Reiseleistung noch für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Reiseleistungen.

Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung der Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Der Reisevermittler haftet auch für Schäden des Reisenden, die diesem durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reisevermittlers entstehen, es sei denn der Reisevermittler hat den technischen Fehler nicht zu vertreten. Darüber hinaus haftet der Reisevermittler dem Reisenden für Schäden, die der Reisevermittler durch einen Fehler während des Buchungsvorganges verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Die Haftung als Reisevermittler für Nichtkörperschäden ist auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, es sei denn, der Reisevermittler hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Reisevermittlungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Bei Streitigkeiten kann der Reisevermittler nur an seinem Sitz verklagt werden. Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Reisenden/Anmelder ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage des Reisevermittlers richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Personen, die nach Abschluss des Vermittlungsvertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. In all diesen Fällen ist der Sitz des Reisevermittlers maßgebend.

10.2 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Vermittlungsbedingungen, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit anderer Bestimmungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des abgeschlossenen Vermittlungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des vermittelten Vertrages zur Folge. Ebenso führt die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des vermittelten Vertrages nicht zu einer Unwirksamkeit des mit dem Reisevermittler abgeschlossenen Vermittlungsvertrages.

10.3 Alternative Streitbeilegung

Der Reisevermittler ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren (Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG unter www.ec.europa.eu/consumers/odr) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Reisevermittler behält sich eine Teilnahme lediglich für den Einzelfall vor.
Reisevermittler: Kirschner Reisen GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Jürgen Kirschner
Tiberstr.31
48249 Dülmen
Telefon: +49 (0)2594 973 410
Telefax: +49 (0)2594 973 4111

E-Mail: info@kirschner.de
Internet: www.kirschner-reisen.de, www.kirschner.de
Stand: März 2022

 

Allgemeine Reisebedingungen der „Kirschner Reisen GmbH“

1. Vorbemerkungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Kirschner Reisen GmbH, Tiberstr. 31, 48249 Dülmen (nachfolgend „Reiseveranstalter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Reisende“). Sie werden Inhalt des zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden zustande kommenden Pauschalreisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB.

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen gelten ausschließlich in den Fällen, in denen die Kirschner Reisen GmbH als Veranstalterin der gebuchten Reise handelt. Die „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen der Kirschner Reisen GmbH“ finden in diesem Fall keine Anwendung. Die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten ausschließlich für die Tätigkeit der Kirschner Reisen GmbH als Vermittlerin von Angeboten anderer Leistungsträger. Die jeweils anwendbaren Bedingungen werden Ihnen im Rahmen des Buchungsprozesses zur Verfügung gestellt.

2. Vertragsabschluss

Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden auf Anfrage unverbindliche Reiseangebote zusammen. Der Reiseveranstalter übersendet dem Reisenden zu diesem Zweck eine Reisebestätigung/Rechnung, den Sicherungsschein, die geltenden Vertragsbestimmungen und ggf. weitere gesetzlich verpflichtende Informationen, insbesondere das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen. Der Reisende bietet dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage dieses unverbindlichen Reiseangebotes verbindlich an. Der Reisende versichert, dass er das Einverständnis aller Mitreisenden zur Anmeldung der Reise hat.

Dem Reiseveranstalter steht es frei, das Angebot des Reisenden anzunehmen. Nimmt der Reiseveranstalter das Angebot an, kommt der Vertrag mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.

Der Reisende ist verantwortlich für alle Vertragsverpflichtungen von in der Buchungsbestätigung benannten Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wenn er die entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

Sind im Reisevertrag einzelne Merkmale der Reiseleistungen noch nicht bekannt und soll der Reiseveranstalter diese nachträglich festlegen dürfen, wird dies in der Reisebestätigung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass diese Merkmale als noch nicht bekannt angegeben werden.

Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen des Reiseveranstalters Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die vom Inhalt des Reisevertrags oder der Reiseausschreibung abweichen.

3. Zahlung

Der Reiseveranstalter hat zur Absicherung der Kundengelder bei Pauschalreisen eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein.

Die Zahlung des Reisepreises darf von dem Reiseveranstalter vor Reiseende nur gefordert werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktinformationen des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise ausgehändigt wird. Nach Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.

Der verbleibende, noch zu zahlende Restbetrag des Reisepreises wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne erneute Aufforderung fällig, falls der Reiseveranstalter die Reise nicht zuvor wegen Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl abgesagt hat. Bei kurzfristigen Buchungen (Anmeldungen ab 30 Tage vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.

Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, kann der Reiseveranstalter nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem jeweiligen Reisevertrag zurücktreten, es sei denn, es liegt bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter kann im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs vom Reisenden Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 5 verlangen.

4. Preis- und Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig sind und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informieren.

Der Reisende ist berechtigt, bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung innerhalb einer vom Reiseveranstalter zusammen mit der Mitteilung von der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder an einer Ersatzreise teilzunehmen, sofern der Reiseveranstalter ihm die Teilnahme an einer solchen Ersatzreise angeboten hat. Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 651g Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Ablauf der gesetzten Frist das Angebot zur sonstigen Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärt.

Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den Reisepreis einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer der folgenden nach Vertragsschluss eingetretenen Gründe ergibt:

·                       Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

·                       Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

·                       Änderungen der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

Wenn sich die vorgenannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Übersteigt die im Vertrag nach §651f Abs.1 BGB vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, dann kann der Veranstalter dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Preiserhöhung zustimmen, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Umbuchung und Ersatzpersonen

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch stattdessen, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist und nicht ein Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt bzw. Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen (Rücktrittskostenpauschale) verlangen. Diese Rücktrittskostenpauschalen sind in Ziffer 5 unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt. Es wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Die Rücktrittspauschale wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

Bei Flugpauschalreisen:

bis zum 36. Tag vor Reisebeginn: 20%

vom 35. – 22. Tag vor Reisebeginn: 45%

vom 21. – 15. Tag vor Reisebeginn: 60%

vom 14. – 2. Tag vor Reisebeginn: 75%

ab einem Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 85%.

Für alle von den obigen Staffeln nicht umfassten Reisen gelten die folgenden Rücktrittspauschalen:

bis zum 36. Tag vor Reisebeginn 20 %

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 35 %

ab dem 22. Tag vor Reisebeginn 45 %

ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab dem 9. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 85 % des Reisepreises.

Der Reisende kann den Nachweis führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der jeweils anzuwendenden Rücktrittskostenpauschale (siehe oben) ausgewiesenen Kosten.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der Rücktrittskostenpauschale (siehe oben) eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittskostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6. Umbuchungen, Ersetzungsbefugnis, Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Dem Reisenden steht kein Anspruch auf eine Umbuchung nach Vertragsabschluss zu. Umbuchung in diesem Sinne ist insbesondere eine Änderung des Reisetages, des Fluges, des Abflugortes, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Verpflegungsleistung sowie ähnlicher Leistungen von dem durch den Reiseveranstalter bestätigten Reisevertrag.

Dies gilt nicht, sofern der Reiseveranstalter dem Reisenden keine, unzureichende oder fehlerhafte vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt hat und die Umbuchung aus diesem Grund erforderlich ist. In diesem Fall sind Umbuchungen kostenlos möglich.

Der Reiseveranstalter kann bei Umbuchungswünschen des Reisenden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen), die ihm bis 36 Tage vor Reiseantritt mitgeteilt werden, soweit möglich, eine Umbuchung durchführen. Ergibt sich infolge der Umbuchung ein höherer Reisepreis, ist die Differenz zum bereits bezahlten Preis vom Reisenden zu tragen. Für jede Umbuchung wird zudem eine gesonderte Bearbeitungsgebühr von 30 EUR pro Buchung erhoben; der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bei gebuchten Flügen, bei denen eine Leistungsänderung durch die Fluggesellschaft nicht erlaubt ist, können Änderungen und Teilnehmerwechsel nur durch Storno und Neubuchung des Fluges ermöglicht werden. Änderungen ab dem 35. Tag vor Reiseantritt können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

Der Reisende hat gem. § 651e BGB das Recht vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter mindestens 7 Tage vor Reiseantritt zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei gebuchten Flügen, bei denen eine Leistungsänderung durch die Fluggesellschaft nicht erlaubt ist, können Änderungen und Teilnehmerwechsel ggf. nur durch Storno und Neubuchung des Fluges ermöglicht werden.

Wenn ein Dritter an die Stelle eines angemeldeten Reisenden tritt, kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR verlangen. Der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Insbesondere bei Linienflügen können wesentlich höhere Kosten entstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Reisende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

Das Vorstehende gilt entsprechend für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens eines Reisenden, die auf eine Falschangabe durch den Reisenden oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist. Teilweise können aufgrund der besonderen Tarifierung der Fluggesellschaften Namensänderungen generell ausgeschlossen sein; so dass eine erforderliche Namensänderung nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitige Neuanmeldung umgesetzt werden kann.

Wenn der Reisende einzelne von ihm bezahlte Leistungen aus ihm zuzurechnenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, obwohl der Reiseveranstalter zu deren vertragsgemäßer Erbringung bereit und in der Lage war, hat der Reisende keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Erstattungen sind ausgeschlossen, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Wenn eine Mindestteilnehmerzahl, die in der Reisebestätigung und in den vorvertraglichen Informationen genannt wurde, nicht erreicht wird, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis zu 30 Tage vor Reisebeginn die Reise abzusagen bzw. vom Reisevertrag zurückzutreten. Die Information über die Absage der Reise muss dem Reisenden ebenfalls 30 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugehen. Der Reisende erhält in einem solchen Fall bereits Geleistetes unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück.

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden gegenüber den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückreise trägt in diesem Falle der Reisende.

8. Gewährleistung, Obliegenheiten des Reisenden, Empfehlungen

Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, indem er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich bei einer benannten örtlichen Kontaktstelle des Reiseveranstalters oder beim Reiseveranstalter anzuzeigen. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, ist auch eine Anzeige beim Reisevermittler möglich.

Ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, im Namen des Reiseveranstalters Ansprüche gleich welcher Art rechtswirksam anzuerkennen.

Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und soweit er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dem Reisenden wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

Bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang von Fluggepäck sind diese wegen Gepäckschäden binnen 7 Tagen und wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzversicherung zur Kundengeldabsicherung sind im Reisepreis keine weiteren Reiseversicherungen enthalten, sofern nicht in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich anders angegeben. Der Reiseveranstalter empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie ggf. weitere Versicherungen wie Reisekrankenversicherungen.

9. Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Montrealer Abkommen, oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischentransport während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

10. Pass- und Visumerfordernisse sowie Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseveranstalter wird im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung über allgemeine Bestimmungen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften oder anderer im Einzelfall relevanter Vorschriften selbst verantwortlich.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung vom Reiseveranstalter verschuldet wurde.

Nachteile, insbesondere Kosten, die dem Reisenden aus der Nichteinhaltung der voranstehenden Pflichten entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden; dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter unzureichend oder gar nicht über die Informationen aus diesem Abschnitt informiert hat.

11. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet, den Reisenden bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind die Reisenden insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Reisende entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung ist der Reisende über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/air-safety-list_en.pdf

12. Schlussbestimmungen

12.1 Rechtswahl und salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechts (CSIG).

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen oder des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

12.2 Alternative Streitbeilegung

Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren (Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG, die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link www.ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Reiseveranstalter behält sich eine Teilnahme lediglich für den Einzelfall vor.

Reiseveranstalter: Kirschner Reisen GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Jürgen Kirschner
Tiberstr.31
48249 Dülmen
Telefon: +49 (0)2594 973 410
Telefax: +49 (0)2594 973 4111

E-Mail: info@kirschner.de
Internet: www.kirschner-reisen.de, www.kirschner.de
Stand: März 2022

 


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